Auto-Tests-Service

Das Serviceportal rund um's Auto

Abgrenzung Sachmangelhaftung, Garantie und Kulanz

I. Einleitung

In vielen Diskussionen kommt es immer wieder zu, in meinen Augen, verfehltem Gebrauch der Begriffe Kulanz, Sachmangelhaftung und Garantie. Dieses Dokument soll im Streitfall keine Rechtsberatung ersetzen sondern vielmehr einen ersten Überblick für den Privatgebrauch geben.

Bitte beachten Sie besonders das Fazit am Ende des Dokuments. Nicht alles rechtlich mögliche ist nämlich aus meiner Sicht auch empfehlenswert.

 

 

II. Sachmangelhaftung

Einen Überblick zur Sachmangelhaftung finden Sie ->hier<-, inklusive Hinweisen für den Fahrzeugkäufer und -verkäufer. Zusammengefasst ist dies der Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer.

 

III. Garantie

Unter Garantie versteht man den Anspruch des Käufers gegen den Garantiegeber. Art und Umfang der Garantie wird durch Vertrag bestimmt. Dieser Garantievertrag legt bestimmte Rechte und Pflichten für beide Parteien fest.

1. Art und Umfang der Garantie

In den meisten Fällen kann man im KFZ-Gewerbe in die Werkgarantie und Anschlussgarantie unterscheiden. Bei der Werksgarantie sichert der Garantiegeber, zumeist der Hersteller oder Importeur, die Mangelfreiheit des Fahrzeuges zu. Bei der Anschlussgarantie tut dies zumeist ein Garantiegeber, eine Versicherung (zB CarGarantie). Abweichend zur Sachmangelhaftung ergeben sich bei den meisten Garantieverträgen jedoch folgende Unterschiede:

  • Es reicht aus, wenn ein Mangel während der Garantiezeit auftritt. Ein Vorliegen bei Übergabe ist nicht notwendig. Die Beweislast, dass ein Schaden selbstverursacht war, liegt regelmäßig beim Garantiegeber während der gesamten Garantiezeit.
  • Oft erstreckt sich die Garantie nicht auf alle Bauteile. So sind zB sogenannte Verschleißteile zumeist ausgeschlossen. Bei Anschlussgarantien ist es nicht unüblich, dass nur noch wenige Teile inkludiert sind.
  • Nicht selten gibt es neben einer Begrenzung der Garantiezeit zusätzlich eine Begrenzung der Laufleistung bis zu der geleistet wird bzw vollumfänglich geleistet wird. Zuzahlungen besonders bei den Materialkosten sind gängig.
  • Durch eine ausgeführte Garantiearbeit beginnt die Garantiezeit nicht von Neuem!

2. Garantieausschluss

Grundsätzlich handelt es sich bei der Garantie um einen Vertrag. Dieser unterliegt der durch das Grundgesetz zugesicherten Privatautonomie. Die Vertragsparteien können mithin den Vertrag gestalten, wie sie möchten. Diese Privatautonomie findet jedoch Grenzen im allgemeinen Gesetz. So werden Garantieverträge zumeist vom Anbieter gestellt. Es handelt sich also um AGBs, die der richterlichen Kontrolle unterliegen. Des Weiteren, mit besonderer Relevanz für die Wartung des Fahrzeuges, gilt es die Wettbewerbsgleichheit zu beachten. All dies und einiges mehr führt zu folgenden, exemplarisch benannten, Auswüchsen:

  • Auch während der Garantiezeit ist man in der Wahl der Werkstatt frei, soweit dies dem Garantievertrag nicht entgegen steht und dieser wirksam ist. Der Vertrag muss dem Kunden also eine gewissen Anzahl an nahegelegenen Service-Werkstätten einräumen und einen gewissen Spielraum bei den Wartungsintervallen garantieren um zB Urlaubsfahrten einzuräumen. Ist dies erfüllt, ist der Wagen vorerst, bis eine abweichende Rechtsprechung etabliert ist, wie im Vertrag vereinbart zu warten. Diese Rechtsunsicherheit lässt nur die Empfehlung zu, Wartungsvorschriften bei der vereinbarten Werkstatt(kette) zu befolgen.
  • Wurde eine vorgeschriebene Wartung nicht durchgeführt, so bleibt die Garantie jedenfalls dann bestehen, wenn die fehlende Wartung nicht für den Schaden ursächlich war. Allerdings liegt die Beweispflicht hier beim Garantienehmer!
  • Veränderungen am Fahrzeug können zu einem Ausschluss der Garantie führen. Hier gilt es besonders den Garantievertrag zu lesen. Bei Herstellergarantien sind oft Veränderungen toleriert, solange sie nicht ursächlich für einen Schaden werden. Die Beweislast liegt hier beim Hersteller. Ausnahme bildet oft die Elektronikoptimierung "Chiptuning". Anders nicht selten die Anschlussgarantien. Hier führt zumeist jeder Veränderung am Fahrzeug, die nicht vom Garantiegeber abgesegnet wurde, zur Befreiung von der Leistungspflicht

 

IV. Kulanz

Kulanz meint eine freiwillige Leistung, zumeist des Herstellers. Das ob und wie der Kulanz ist von vielen Faktoren abhängig. Nicht selten ist der Weg überhaupt nur möglich, wenn das Kraftfahrzeug durchgängig in einer Vertragswerkstatt gewartet wurde. Außerdem wird, je nach Hersteller sowie Art und Umfang des Mangels, der Kulanz nur bis zu einer gewissen Laufleistung und Alter entsprochen.

In der Freiwilligkeit liegen Chancen und Gefahren. Zum einen wird immer wieder in ähnlich gelagerten Fällen scheinbar unterschiedlich entschieden. Man unterliegt also einer gewissen Willkür. Zum anderen kann man natürlich seinem Verlangen mit Schriftsätzen und Anrufen Nachdruck verleien. Dabei sollte man sich jedoch nicht im Ton vergreifen, schließlich bittet man um etwas.

Kulanzanträge werden in vielen Fällen automatisch von der Vertragswerkstatt beim Hersteller gestellt. Sollte keine befriedigende Lösung zustande kommen, ist dringend anzuraten sich persönlich an den Hersteller zu wenden. Auch ist zu bedenken, dass die Werkstatt selbst Gewinnmargen hat (die gerne auch weit jenseits der 30% liegen). Ein Entgegenkommen der Werkstatt ist folglich durchaus zumutbar. Grundsatz muss aber sein: Leben und leben lassen!  

 

V. Fazit und Empfehlungen

Kauft man als Verbraucher (vereinfacht Privatperson) ein Fahrzeug bei einem Unternehmer (vereinfacht Händler), so steht einem zumindest die gesetzliche Gewährleistung zu.

Tritt zu dieser Gewährleistung noch eine Garantie hinzu, so hat der Käufer zwei Ansprüche (während der ersten sechs Monate sogar ohne Beweislast): Einen gegen den Garantiegeber und einen gegen den Verkäufer. Welcher der beiden Ansprüche man durchsetzt, sollte gut überlegt sein. Setzt man den Gewährleistungsanspruch durch, so belastet man den Verkäufer. Diesen braucht man jedoch nicht selten erneut, zB beim Kauf eines neuen Fahrzeuges in der Zukunft oder späteren Wartungsarbeiten. Hinzu kommt, das sich der Verkäufer üblicherweise eher gegen einen solchen Anspruch wehren wird, ein möglicher Rechtsstreit somit droht. Stellt man hingegen auf die Garantie ab, so vergibt man sich die Chance auf die Kettengewährleistung. Dafür ist der Anspruch verhältnismäßig unproblematisch begründbar. Nach meiner persönlichen Dafürhalten würde ich daher den Großteil der Ansprüche zunächst und soweit möglich über die Garantie liquidieren und erst bei den Grenzen der Garantie (zB bei sogenannten Verschleißteilen) den Verkäufer in Anspruch nehmen. Anders jedoch bei sogenannten Kinderkrankheiten eines Fahrzeugmodells: Leidet eine Baureihe beispielsweise unter permaneten Schäden am Türschloss, so würde ich dies immer im Rahmen der Gewährleistung beheben lassen, um so das Druckmittel der Kettengewährleistung zu haben.

Auch bei der Werkstattwahl würde ich Augenmaß walten lassen. So macht besonders während der (Anschluss-) Garantiezeit die Vertragswerkstatt Sinn, da so das Konfliktpotential im Schadensfall minimiert wird. Wie bereits beschrieben, steigen so ebenfalls die Kulanzchancen.

Einer nicht 100% Kulanz sollte man zudem durchaus offen gegenüberstehen. Sobald eine Instandsetzung nicht völlig auf Kulanz erfolgt, entsteht eine neue Gewährleistung auf die Arbeiten aus dem Werkvertrag. Somit kann ein kleiner Rechnungsanteil durchaus einer 100% Kulanzarbeit vorzugswürdig sein!

Bei akkuten, eklatanten Problemen, suchen Sie bitte unbedingt rechtzeitigen Rat bei einem Rechtsbeistand. Nur so können wichtige Schritte, wie zB zur Beweissicherung, eingeleitet werden.[JG]

Hinweis - Recht

Alle Angaben ohne Gewähr! Es handelt sich um eine exemplarische Betrachtung ohne Anspruch auf Vollständigkeit!

Eine Rechtsberatung ist in Deutschland nur Personen mit Befähigung zum Richteramt erlaubt. Mithin handelt es sich bei allen Angaben um persönliche Meinungen, nicht um Beratung!