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Zulässige Toleranzen des Geschwindigkeitsmessgeräts laut StVO

I. Online-Rechner

Das folgende kleine Tool zeigt auf, welche Tachovoreilung nach dem Buchstaben des Gesetzes noch zulässig wäre. Bitte geben sie die abgelesene Geschwindigkeit ein und drücken Sie dann "Berechnen". Ausgegeben wird die für diese Geschwindigkeit laut Tacho noch zulässige wahre Fahrzeuggeschwindigkeit.

Geschwindigkeit laut Tacho = maximale echte Geschwindigkeit
maximal zulässige Abweichung (+0km/h und -??? km/h)
minimale echte Geschwindigkeit

II. Rechtliche Grundlage

Für die Beschaffenheit des Geschwindigkeitsmessers verweist § 57 Abs. 2 StVZO auf die Anlage. Diese nimmt Bezug auf die Richtlinie 75/443/EWG (Link). Dort heißt es:


4.4 . Die angezeigte Geschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen . Bei den unter 4.3.5 angegebenen Geschwindigkeiten sowie bei den Zwischenwerten muß zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit V1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit V2 folgende Beziehung bestehen:

O <= V1 - V2 <= V2/10 + 4 km/h


Zu "gut" Deutsch: Der Geschwindigkeitsmesser darf nie zu wenig anzeigen. Der Geschwindigkeitsmesser darf mehr anzeigen. Die Abweichung darf dabei +10% + 4km/h nicht überschreiten.

Dies gilt nicht für den Wegstreckenzähler. Hier sind 4% die Grenze, § 57 Abs. 3 StVO.

Die Abweichung selbst bestimmt sich in der Praxis durch:

  • Den vom Hersteller einprogrammierten Vorlauf (bei Mercedes nach meiner Erfahrung (S211 / W212) 2km/h).
  • Der unterschiedlichen Profiltiefe. So ergibt sich bei Neureifen und 250km/h bei mir ein Vorlauf von 2km/h, bei abgefahrenen Reifen jedoch immerhin 7km/h (d.h. bei 250km/h macht die Profiltiefe bei mir 5km/h aus!).

 

Tools

Die hier veröffentlichten Tools rund um's Auto dienen nur der Veranschaulichung.