I. Online-Rechner
Das folgende kleine Tool zeigt auf, welche Tachovoreilung nach dem Buchstaben des Gesetzes noch zulässig wäre. Bitte geben sie die abgelesene Geschwindigkeit ein und drücken Sie dann "Berechnen". Ausgegeben wird die für diese Geschwindigkeit laut Tacho noch zulässige wahre Fahrzeuggeschwindigkeit.
II. Rechtliche Grundlage
Für die Beschaffenheit des Geschwindigkeitsmessers verweist § 57 Abs. 2 StVZO auf die Anlage. Diese nimmt Bezug auf die Richtlinie 75/443/EWG (Link). Dort heißt es:
4.4 . Die angezeigte Geschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen . Bei den unter 4.3.5 angegebenen Geschwindigkeiten sowie bei den Zwischenwerten muß zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit V1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit V2 folgende Beziehung bestehen:
O <= V1 - V2 <= V2/10 + 4 km/h
Zu "gut" Deutsch: Der Geschwindigkeitsmesser darf nie zu wenig anzeigen. Der Geschwindigkeitsmesser darf mehr anzeigen. Die Abweichung darf dabei +10% + 4km/h nicht überschreiten.
Dies gilt nicht für den Wegstreckenzähler. Hier sind 4% die Grenze, § 57 Abs. 3 StVO.
Die Abweichung selbst bestimmt sich in der Praxis durch:
Die hier veröffentlichten Tools rund um's Auto dienen nur der Veranschaulichung.