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Polizeikontrollen, geblitzt, gelasert oder gar betrunken?

 I. Einleitung

Jeder Autofahrer in Deutschland wird früher oder später in die Situation kommen von der Polizei angehalten zu werden. Ob im Rahmen einer Verkehrskontrolle oder zur Ahndung eines konkreten Verstoßes. Manchmal überrascht einen auch ein Schreiben im Briefkasten.

Doch wie nun vorgehen? Dieser Aufsatz soll kurz und knapp Möglichkeiten erläutern, wie man dem langen Arm des Gesetzes zwar nicht entkommt, wohl aber seine Rechte wahrnimmt.

 

 

II. Verkehrskontrolle

Sie werden angehalten? Nun, Verkehrskontrollen kann man in (verdachtsunabhängige) allgemeine Verkehrskontrollen und verdachtsabhängige unterteilen.

Hält man Sie verdachtsunabhängig an, so beschränken waren Sie auch da Ihre Rechte. Sie müssen nur Angaben zu Ihrer Person machen, zu sonst nichts. Händigen Sie Ihren Führerschein und Fahrzeugpapiere aus, zeigen Sie auf Wunsch Verbandskasten und Warndreieck. Im Übrigen gewähren Sie der Polizei keinerlei Zutritt / Zugriff auf Ihr Fahrzeug. Die Polizei ist kein Sachverständiger. Wenn die Beamten einen Anfangsverdacht haben, steht es denen frei Ihr Fahrzeug zu Beweissicherungszwecken sicherzustellen. Dies ist natürlich ein großer Schritt, den sich auch der Beamte i.d.R. gut überlegt. Deshalb: Halten Sie die Beamten aus Ihrem Auto raus!!! Stimmen Sie nichts zu. Geben Sie nichts zu.

Das gilt auch bei verdachtsabhängigen Kontrollen. Nehmen wir an, Sie wurden angehalten, weil Sie nicht angeschnallt waren. Geben Sie den Verstoß nie zu! Äußern Sie sich gar nicht zur Sache. Schweigen Sie! Suchen Sie im Nachgang Rat, wenn Sie sich wieder beruhigt haben. In der Situation machen Sie die Dinge meist nur schlimmer!

III. Geschwindigkeitskeisüberschreitungen / Abstandsverstöße / Rotlichtverstöße

Per Post einen Blitzer bekommen? Nun, auch hier bieten sich Ansatzpunkte, einer etwaigen Verfolgung zu entgehen. Vorweg: Wenn wir über Verwarngelder ohne Punkt reden (also alles bis 35 €) rate ich: Einfach zahlen! Das lohnt weder Aufwand noch Ärger!

Viele Sachverständige und Anwälte behaupte, dass die Mehrzahl der Verkehrsüberwachungsmaßnahmen fehlerhaft durchgeführt werden. Entsprechend bieten sich Ansatzpunkte. Bei vorhandener Rechtsschutzversicherung lohnt es daher einen Anwalt einzuschalten um die Messung anzugreifen.

Ist keine Rechtsschutz vorhanden, ist es wichtig, sich folgender Rahmenpunkt klar zu werden.

  1. Eine Verkehrsordnungswidrigkeit verjährt binnen drei Monaten (+ Postweg).
    Schreibt Sie die Behörde also nach dieser Zeit an, berufen Sie sich auf die Verjährung. Ausnahmen: Ein Anhörungsbogen wird gegen den später beschuldigten erlassen / ein Bußgeldbescheid wird erlassen.

  2. Fahrtenbuchauflage
    Viele scheuen die Auflage eines Fahrtenbuchs. Ja, die Behörde kann, zeitlich begrenzt, regelmäßig 12-18 Monate, ein Fahrtenbuch auferlegen. Dies ist immer dann möglich, wenn der Halter seine Mithilfe zur Ermittlung des Verkehrssünder verweigert. Allerdings sind daran hohe Anforderungen geknüpft: Bereits 14 Tage nach dem Verstoß ist es für viele Gerichte unzumutbar, sich noch daran erinnern zu müssen wer gefahren ist.

  3. Vorladung zur Polizei
    Vorladung ist in dem Zusammenhang eigentlich das falsche Wort. Vielmehr sollte dort "Einladung" stehen, denn eine Verpflichtung gibt es für Sie nicht, einer solchen nachzukommen!

Bekommen Sie also als Halter Post von der Polizei, dass Sie oder ein Dritter einen Verstoß begangen haben sollen (Anhörungsbogen), so nutzen Sie zunächst die Ihnen eingeräumte Frist einer Antwort. Sind 14 Tage zwischen Verstoß und Poststempel vergangen, geben Sie an, dass Sie auf dem Bild den Fahrer leider nicht erkennen können, aber sehr gerne mithelfen würden. Bitten Sie die Behörde ein besseres Bild zuzustellen.

 In der Regel wird die Bußgeldstelle nun den Fall an das örtliche Polizeirevier übergeben und dieses bitten, Ermittlungen aufzunehmen:

  • Zunächst werden die Meldedaten an der Halteradresse mit dem Foto abgeglichen

  • Anschließend werden entweder Beamte zur Halteradresse mit dem Zwecke der Befragung herausgesendet oder der Halter / Dritte werden "Vorgeladen".

Dies alles kostet Zeit. Folgen Sie der Vorladung nicht. Lassen Sie die Polizei nicht herein. Machen Sie keine Aussage. Mit etwas Glück sind drei Monate um, bevor die Behörden den Fahrer ermitteln können!

IV. Trunkenheitsfahrt / Fahrt unter Drogen bzw. Arzneimitteln (Betäubungsmitteln)

Sie haben eine Substanz zu sich genommen, die geeignet sein könnte Ihre Fahrtüchtigkeit zu beschränken? Ein Glas Wein beim Italiener? Und da kommt natürlich gänzlich ungelegen die Aufforderung der Polizei zum Anhalten?

  1. Wie bereits unter I. dargestellt, müssen Sie gegenüber der Polizei keinerlei Angaben über den Verlauf Ihrer Fahrt machen. Sie müssen auch nichts dazu sagen, was sie vorher gemacht haben.

  2. Sie dürfen aber nicht nur schweigen - Sie dürfen auch lügen. Lassen Sie jedenfalls die Polizei gänzlich im Unklaren darüber, ob Sie etwas getrunken haben.

  3. Werden Sie aufgefordert einen Atemalkohltest ("zu pusten") zu machen, kommen Sie der Bitte nicht nach. Es handelt sich nur um eine Bitte!! Die Polizei hat keinerlei Handhabe Sie zu zwingen, einen Atemalkoholtest durchzuführen, da Sie nicht an Ihrer eigenen Überführung mitwirken müssen.

  4. Ordnet die Polizei einen Bluttest an, so müssen Sie darin einwilligen. Tun Sie das keinesfalls. Verweigern Sie den Bluttest. Dann hat die Polizei nur zwei Möglichkeiten:

    1. Einen Richterlichen Beschluss zu erwirken

    2. Gefahr im Verzug zu begründen

  5. Sollte ein Bluttest gegen Ihren Willen und ohne richterlichen Beschluss erzwungen werden, zeigen Sie den Arzt an.

Hintergründe: Wie bereits gesagt - pusten sie nicht. Damit hat die Polizei schlechte Karten einen Verdacht zu erhärten. Entschließt man sich doch Sie zum Bluttest mitzunehmen, muss man eine Körperverletzung bei Ihnen begehen. In diese könnten Sie einwilligen - tun sie das aber keinesfalls. Haben Sie nämlich nicht eingewilligt und gibt es keinen richterlichen Beschluss für die Blutentnahme, haben Sie gute Karten, dass es zu einem Beweisverwertungsverbot kommt, d.h. das Gericht im Strafverfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt die Blutprobe ausschließt und Ihnen so die Tat nicht nachgewiesen werden kann. Viele Gerichte haben nämlich keinen Bereitschaftsdienst - werden Sie also zu den Nachtstunden angehalten, verbessern sich Ihre Chancen unwahrscheinlich. Gefahr im Verzug - die andere Alternative für eine legale Blutentnahme - liegt nämlich oft mals gerade nicht vor.

Aber Obacht: Wiegen Sie sich nicht in falscher Sicherheit! Zwar können Sie unter Umständen eine Bestrafung durch den Strafrichter vermeiden. Die Führerscheinstelle wird jedoch trotzdem oftmals einen Führerscheinentzug und eine MPU anordnen. Das wird auch Bestand haben, ist die Führerscheinstelle der Verwaltungsgesetzgebung unterstellt und nicht an die Normen des Strafprozesses gebunden - ein Beweisverwertungsverbot findet hier also nicht statt.

Aber: Sie sparen sich die Vorstrafe, die Strafzahlung...

V. Rechtsfolgen

Neben Führerscheinentzug und MPU können selbst kleinere Verstöße empfindlich weh tun.

Wer beispielsweise 2x binnen eines Jahres mit mehr als 25km/h zu viel erwischt wird, kann schon dann ein Fahrverbot auferlegt bekommen (ein Monat). Gleiches gilt für 3x mehr als 20km/h.

Auch gehen einige Bußgeldstellen zu der Praxis über, bei bestimmten Verstößen im zweiten Fall Vorsatz anzunehmen (z.B. bei der Gurtpflicht). Vorsatz bedeutet zumeist eine Verdoppelung der Regelstrafe...!

A pro pos Regelstrafe: Der Bußgeldkatalog sieht das fahrlässige Begehen eines Verstoßes vor - entsprechend sind die Bußgelder gestaltet. Die Behörde ist nicht an den BKat gebunden - sie kann davon abweichen - in beide Richtungen.

Darum wehret den Anfängen - alle Ihnen zur Last gelegten Verstöße außerhalb des Verwarngeldbereichs (also alle punktebewährten Verstöße) sollten Sie angreifen! [JG]

Hinweis - Recht

Alle Angaben ohne Gewähr! Es handelt sich um eine exemplarische Betrachtung ohne Anspruch auf Vollständigkeit!

Eine Rechtsberatung ist in Deutschland nur Personen mit Befähigung zum Richteramt erlaubt. Mithin handelt es sich bei allen Angaben um persönliche Meinungen, nicht um Beratung!