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Rennen auf öffentlichen Straßen

Rechtliche Risiken von Vergleichsfahrten.

I. Einleitung

Immer weder hört man im Bekanntenkreis oder liest gar im Internet, dass einige Fahrer sich Beschleunigungsduelle mit anderen Fahrern liefern.

Diese durchaus spaßige Art das eigene Können und die Fahrleistungen des eigenen Autos zu vergleichen, birgt jedoch einige rechtliche Fallstricke in sich.

 

 

II.Öffentliches Recht

1. Ordnungswidrigkeitenrecht

Gem. § 29  Abs. 1 StVO sind Straßenrennen in Deutschland verboten. Gemeint sind damit allerdings nicht nur geplante Rennen, sondern auch spontane, wilde Rennen (OLG Hamm NZV 1997, 367)! Auch mit diesen wird die Verbotsnorm durchbrochen!

Wer also eine Vergleichsfahrt unternimmt - egal ob organisiert oder spontan - begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit.

Der Bußgeldkatalog sieht für den Fahrer folgende Regelsätze vor (§ 49 Abs. 2  Nr. 5 StVO i.V.m. Nr. 248 BKatV; § 40 FeV i.V.m. Nr. 4.9 der Anlage 13):

  • 400 € zzgl. Verwaltungsgebühr
  • ein Monat Fahrverbot
  • 4 Punkte in Flensburg

2. Strafrecht

Noch problematischer wird ein solches Rennen, wenn es zumindest zu einer Gefährdung von Sachen bedeutenden Wertes (ab ca. 1.300 €) oder Menschen kommt (Ausnahme: beteiligte Fahrzeuge und Personen). Dann steht eine Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB im Raum, eine Straftat.

Kommen Menschen zu Schaden, so ist eine Strafbarkeit aus fahrlässiger Körperverletzung / Tötung gem. §§ 229 / 222 StGB zu erwarten. Das gilt auch dann, wenn man selbst letztlich keinen weiteren Fehler gemacht hat.

Beispiel: A und B fahren ein Rennen. Bei B sitzt ein Beifahrer im Auto. B verliert ohne Zutun des A die Kontrolle über sein Fahrzeug. Sein Beifahrer stirbt. In dem Fall könnte sich nicht nur B der fahrlässigen Tötung des Beifahrers strafbar gemacht haben, sondern auch A (BGH 4 StR 328/08 - Urt. v. 20. November 2008).

Wie man sieht, ist die Strafbarkeit unglaublich schnell eröffnet, was die rechtlichen Risiken eines Straßenrennens unkalkulierbar machen.

3. Verwaltungsrecht

a. Polizeibehörden

Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können zur Gefahrenabwehr im Rahmen der Sicherheits- und Ordnungsgesetze (Polizeigesetze) der Länder tätig werden. Im Rahmen dieser Gefahrenabwehr ist es möglich bereits im Vorfeld solcher Rennen Fahrzeuge sicherzustellen (Bay. VGH, Beschl. vom 7. Dezember 2009 – 10 ZB 09.1354) 

b. Führerscheinbehörde

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde (jeweilige Führerscheinstelle, bei der der jeweilige Führerschein der Renn-Teilnehmer ausgestellt wurde) kann jederzeit nur aufgrund der Teilnahme an einem Rennen die Eignung des Führerscheininhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs überprüfen lassen (MPU). Dies ist auch ohne weitere vorangegangene Auffälligkeiten (Punkte) möglich. Dieses Vorgehen stützt sich auf die Bundesratsdrucksache 305/04, S.1:

„In der Fahrerlaubnis-Verordnung fehlt eine Regelung, wonach die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen kann, wenn auf Grund von Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, die keine Straftaten darstellen, Eignungszweifel bestehen. Gerade beim Vorliegen einer Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten oder der Teilnahme an illegalen Straßenrennen, die Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, muss jedoch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung möglich sein.“

und wurde bereits gerichtlich überprüft (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 11. Mai 2009 – 7 L 373/09).

 

III. Zivilrecht

Auch zivilrechtlich, also bei der Regulierung im Schadensfall, wird die Sachlage nicht minder brisant.

1. Drittschäden Unbeteiligter

Bei unbeteiligt Geschädigtend kommt ein Regress durch den eigenen Haftpflichtversicherer wegen einer Obligenheitsverletzung in Betracht. Wer das Fahrzeug derart rechtswidrig einsetzt muss also hier mit deutlichen Zahlungsverpflichtungen rechnen.

2. Schäden bei "Rennteilnehmern"

Noch schwerwiegender wird die Rechtslage, wenn ein Rennteilnehmer einen anderen beschädigt. Hier scheidet eine Haftung grundsätzlich jedenfalls dann aus, wenn das Verhalten nicht "grob unsportlich" war. Grundlage hierfür sind die allgemeinen Grundsätze des gefährlichen Sports (Vergleich: Boxen). Dies wurde auch so, zumindest bei Sachschäden, so entschieden (OLG Hamm, Urt. v. 12. Mai 1997, 13 U 198/96)

 

IV. Fazit

Wer an einem Rennen teilnimmt, der geht extrem hohe rechtliche Risiken ein. Dies gilt im Übrigen auch für Beifahrer - auch diese gelten rechtlich als Teilnehmer!

Veranstalter von Rennen werden darüber hinaus im Ordnungswidrigkeitenrecht noch stärker bestraft. [JG]

Hinweis - Recht

Alle Angaben ohne Gewähr! Es handelt sich um eine exemplarische Betrachtung ohne Anspruch auf Vollständigkeit!

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